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AbwAG NRW

§ 2 Umlage der Abgabe durch Gemeinden und Abwasserverbände(zu § 9 des Abwasserabgabengesetzes)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/2#abs-1 (1) Die Gemeinden legen

1. die von ihnen für eigene Einleitungen zu entrichtenden,

2. die von ihnen nach § 1 Absatz 1 an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtenden und

3. die nach Absatz 2 von Abwasserverbänden auf sie umgelegten

Abwasserabgaben durch Gebühren nach §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, und auf die Abwassereinleiter um. Die Abwälzung kann im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/2#abs-2 (2) Die Abwasserverbände legen die für die eigenen Einleitungen, für Einleitungen Dritter im Sinne von § 1 Absatz 2 und für Flusskläranlagen zu entrichtenden Abwasserabgaben im Rahmen der Erhebung von Verbandsbeiträgen auf die Mitglieder um, deren Abwasser der Verband ganz oder teilweise behandelt und einleitet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/2#abs-3 (3) Bei der Abwälzung und der Umlage nach den Absätzen 1 und 2 ist von Maßstäben auszugehen, die zu der Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.

§ 1 § 3